OGH 6 Ob 136/16t
Worum es ging: Können mehrere haften, obwohl der Grund verschieden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Für eine Gesamtschuld genügt eine gemeinschaftliche Schuld; sie muss nicht aus demselben Rechtsgrund entstanden sein, und die Verpflichtungen müssen auch nicht gleichzeitig übernommen worden sein. Wesentlich ist, dass dieselbe Leistung geschuldet wird und der Gläubiger wählen kann, wen er zuerst in Anspruch nimmt. So können etwa Händler und Hersteller nebeneinander für dasselbe Fahrzeug haften.
Nein. Solange Sie nicht selbst gezahlt haben, können Sie vom anderen nichts fordern. Auch ein rechtskräftiges Urteil, das Sie zur Zahlung verpflichtet, genügt dafür noch nicht.
Nein. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jubiläumsgelder hängen nicht mit einer bestimmten Arbeitsleistung zusammen und werden in größeren zeitlichen Abständen gewährt. Sie fließen daher nicht in die Berechnungsgrundlage für das Überstundenentgelt ein.
Die Haftung soll spätestens nach fünf Jahren enden. Bei weiterlaufenden Dauerschuldverhältnissen beschränkt sie sich auf jene einzelnen Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung Ihres Ausscheidens im Firmenbuch entstehen und fällig werden.
Ja. Haben Sie als Betriebsübernehmer Ansprüche der Arbeitnehmer erfüllt, für die auch der Veräußerer haftet, sagt das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz dazu nichts. Der Ausgleich richtet sich nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts über Mitschuldner. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist der Veräußerer allerdings auch von der Haftung im Rückgriffsweg befreit.
Sind zwei oder mehr Personen zur selben Leistung verpflichtet, entsteht eine Gesamtschuld. Das gilt auch dann, wenn ihre Verpflichtungen auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, solange sie auf dasselbe Interesse des Gläubigers gerichtet sind.
Der Veräußerer haftet für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden. Dazu zählen nicht nur die damals schon fälligen Ansprüche, sondern auch jene, die mit Ihrer Arbeitsleistung nach und nach entstanden sind, auch wenn sie erst später fällig werden. Nach denselben Maßstäben richtet sich der Ausgleich zwischen altem und neuem Inhaber.
Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld erwerben Sie laufend mit der Zeit, ähnlich wie das laufende Entgelt. Für den Teil, der auf seine Zeit entfällt, steht daher der frühere Arbeitgeber ein. Dasselbe gilt für die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs: Im Verhältnis zwischen altem und neuem Arbeitgeber trägt die Kosten derjenige, bei dem der Anspruch entstanden ist.
Alter und neuer Betriebsinhaber haften Ihnen gemeinsam. Untereinander wird danach aufgeteilt, welchen Nutzen jeder aus Ihrer Arbeitsleistung gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollten. Bei der Abfertigung trägt der Veräußerer jenen Betrag, der dem Anspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 27.01.2016, 33 C 338/15b-10
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 19.04.2016, 2 R 89/16b-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Geschäftszahl
6Ob136/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Marko MacKinnon, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 8.265,12 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. April 2016, GZ 2 R 89/16b-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 27. Jänner 2016, GZ 33 C 338/15b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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