Zum Inhalt springen

Kann die Gemeinde ein Wegerecht über mein Grundstück ersitzen?

günstig für Gemeinde betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Spaziergänger
Ja. Dafür muss der Weg während der Ersitzungszeit allgemein benützt worden und für die Gemeinde notwendig gewesen sein. Es genügt, dass jedermann ihn als öffentlichen Weg ansieht und behandelt; eine besondere Absicht, das Recht für die Gemeinde zu erwerben, ist nicht nötig. Der Besitzwille der Gemeinde wird vermutet, diese Vermutung kann aber widerlegt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 17.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Ersitzung eines Weges durch die Gemeinde
Eigentum und Grundbuch · Notwendigkeit bei Ersitzung durch Gemeinde
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung am öffentlichen Weg
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung eines Wegerechts durch Gemeinden
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung eines Wegerechts für die Allgemeinheit