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Ist ein Gesellschafterwechsel für mich ein Betriebsübergang?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesellschafter, Betriebsrat
Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 24.07.2018 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Nach dem Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang im Sinn der RL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

AVRAG §3; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.

günstig für Arbeitnehmer Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis

Ja, wenn der Betrieb als solcher weitergeführt wird. Entscheidend ist der Wechsel des Inhabers: Wird der Betrieb mit gleicher Ausrichtung, den nötigen Mitteln und einem wesentlichen Teil der Belegschaft fortgeführt, liegt ein Übergang vor. Auf welchem rechtlichen Weg das geschieht, ist zweitrangig, und auch eine Aufteilung auf neu gegründete Gesellschaften ändert daran nichts.

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