Ist ein Gesellschafterwechsel für mich ein Betriebsübergang?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 24.07.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden.OGH 9 ObA 121/09y, 22.10.2010
- Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich.OGH 9 ObA 121/09y, 22.10.2010
- Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend.OGH 9 ObA 82/08m, 20.08.2008
- Der OGH hat bereits festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang im Sinn der BetriebsübergangsRL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs.OGH 9 ObA 78/06w, 02.03.2007
- Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung der geforderten Merkmale keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel. Der Erwerber muss nicht Eigentümer sein, sondern es reicht aus, das er bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht im Bezug auf das betriebliche Geschehen ist.OGH 8 ObA 63/04d, 30.05.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 9 ObA 17/18t, 24.07.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AVRAG §3; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.
Ja, wenn der Betrieb als solcher weitergeführt wird. Entscheidend ist der Wechsel des Inhabers: Wird der Betrieb mit gleicher Ausrichtung, den nötigen Mitteln und einem wesentlichen Teil der Belegschaft fortgeführt, liegt ein Übergang vor. Auf welchem rechtlichen Weg das geschieht, ist zweitrangig, und auch eine Aufteilung auf neu gegründete Gesellschaften ändert daran nichts.