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Bleibt mein Arbeitsvertrag, wenn der Betrieb übernommen wird?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsübernehmer
Ja, wenn der Betrieb als solcher weitergeführt wird. Entscheidend ist der Wechsel des Inhabers: Wird der Betrieb mit gleicher Ausrichtung, den nötigen Mitteln und einem wesentlichen Teil der Belegschaft fortgeführt, liegt ein Übergang vor. Auf welchem rechtlichen Weg das geschieht, ist zweitrangig, und auch eine Aufteilung auf neu gegründete Gesellschaften ändert daran nichts.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.07.2018 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig, sodass erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht kommt. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges keine Rolle und verliert das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges sein Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebsübergangs (Betriebsteilübergangs) deutlich ausgeprägt sind. Hier: Der Fortbetrieb eines Unternehmens oder Teiles hievon mit identer Zielrichtung, Übernahme von materiellen zur Funktionsausübung ausreichenden Hilfsmitteln sowie der Hälfte der Belegschaft sind hinreichende Indizien für einen Betriebsübergang trotz faktischer Teilung des bisherigen Unternehmens durch Neugründung zweier Gesellschaft mit beschränkter Haftung geben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

AVRAG §3 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Gesellschafterwechsel und Betriebsübergang

Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.

günstig für Arbeitgeber Frist für den Fortsetzungsanspruch nach Betriebsübergang

Ohne unnötigen Aufschub. Ihr Anspruch, beim Erwerber des Betriebs weiterbeschäftigt zu werden, kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, weil auch der Vertragspartner Klarheit braucht. Wie lange Sie Zeit haben, hängt vom Einzelfall ab; hat Sie der Arbeitgeber nicht ordentlich informiert, wirkt sich das zu Ihren Gunsten aus.

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