Wer trägt die Abfertigung, wenn der Betrieb verkauft wurde?
günstig für Betriebserwerber betrifft Arbeitnehmer, Betriebsveräußerer, Betriebserwerber, Arbeitgeber
Alter und neuer Betriebsinhaber haften Ihnen gemeinsam. Untereinander wird danach aufgeteilt, welchen Nutzen jeder aus Ihrer Arbeitsleistung gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollten. Bei der Abfertigung trägt der Veräußerer jenen Betrag, der dem Anspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Die Frage, welchen Ausgleich der eine leistende Solidarschuldner (Betriebsveräußerer) gegen den anderen dadurch befreiten Solidarschuldner (Betriebserwerber) hat, ist entsprechend § 896 ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezogen haben bzw darauf, welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollten, abgestellt werden. Bei sukzessiv entstehenden Anwartschaftsrechten wie der Abfertigung ist unter Heranziehung von § 6 Abs 2 AVRAG jener Betrag dem Veräußerer zuzurechnen, der dem „fiktiven" - hier tatsächlichen - Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.OGH 9 Ob 79/08w, 01.04.2009
- Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird iSd bei der Bemessung des Regresses gebotenen vereinfachenden Betrachtungsweise mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt.OGH 9 Ob 79/08w, 01.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Haftung des Veräußerers nach Betriebsübergang
Arbeitsrecht · Rückgriff nach Betriebsübergang
Arbeitsrecht · Betriebsübergang und Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht · Haftung des Betriebsübernehmers
Arbeitsrecht · Anrechnung alter Zeiten bei der Abfertigung