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Haftet der neue Firmeninhaber auch für alten Lohn?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Betriebsübernehmer, Betriebsveräußerer
Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten der bei der Übergabe laufenden Arbeitsverhältnisse ein. Die im Gesetz vorgesehene Beschränkung seiner Haftung betrifft nur Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits beendet waren. Auch für solche früher beendeten Arbeitsverhältnisse kann er haften.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. § 3 Abs 1 AVRAG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des § 1409 ABGB durch § 6 Abs 1 AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Frist für den Fortsetzungsanspruch nach Betriebsübergang

Ohne unnötigen Aufschub. Ihr Anspruch, beim Erwerber des Betriebs weiterbeschäftigt zu werden, kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, weil auch der Vertragspartner Klarheit braucht. Wie lange Sie Zeit haben, hängt vom Einzelfall ab; hat Sie der Arbeitgeber nicht ordentlich informiert, wirkt sich das zu Ihren Gunsten aus.

günstig für Arbeitgeber Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.

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