Haftet der neue Firmeninhaber auch für alten Lohn?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies kann dazu führen, dass der Übernehmer auch für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haftet, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits beendet waren.OGH 8 ObA 87/23m, 25.04.2024
- Die Begrenzung der Haftung eines Erwerbers nach § 1409 ABGB ist auf solche Verpflichtungen zu beziehen, welche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren.OGH 9 ObA 106/06p, 19.12.2007
- Als eine Rechtsfolge des § 3 AVRAG ergibt sich auch die Haftung des „Erwerbers" als neuen Arbeitgeber für die aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs noch offenen Ansprüche.OGH 8 ObA 64/07f, 22.11.2007
- Gemäß §3 Abs1 AVRAG haftet der Erwerber auch für die Verbindlichkeiten des früheren Dienstgebers aus dem Dienstvertrag.OGH 9 ObA 45/03p, 07.05.2003
- Der Erwerber haftet auf Grund des Eintritts in das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG umfassend für die Altschulden. Die in § 6 Abs 1 AVRAG genannte Beschränkung des Haftungsumfangs nach § 1409 ABGB ist nur auf jene Schulden anzuwenden, die nicht gemäß § 3 Abs 1 AVRAG übergegangen sind.OGH 8 ObS 187/00h, 15.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 8 ObA 87/23m, 25.04.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ohne unnötigen Aufschub. Ihr Anspruch, beim Erwerber des Betriebs weiterbeschäftigt zu werden, kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, weil auch der Vertragspartner Klarheit braucht. Wie lange Sie Zeit haben, hängt vom Einzelfall ab; hat Sie der Arbeitgeber nicht ordentlich informiert, wirkt sich das zu Ihren Gunsten aus.
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.