Kann ich als Betriebsübernehmer Zahlungen vom Verkäufer zurückfordern?
günstig für Betriebsübernehmer betrifft Betriebsübernehmer, Betriebsveräußerer, Arbeitnehmer, Unternehmer
Ja. Haben Sie als Betriebsübernehmer Ansprüche der Arbeitnehmer erfüllt, für die auch der Veräußerer haftet, sagt das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz dazu nichts. Der Ausgleich richtet sich nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts über Mitschuldner. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist der Veräußerer allerdings auch von der Haftung im Rückgriffsweg befreit.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG ist der Veräußerer hinsichtlich der dort genannten Ansprüche nicht nur von der Außenhaftung gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern mangels Solidarhaftung auch von der Haftung gegenüber dem Erwerber im Regressweg befreit.OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016
- § 6 AVRAG regelt im Wesentlichen, gegen wen ein Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs seine Ansprüche richten kann.OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016
- Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.OGH 9 Ob 79/08w, 01.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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