Gelten die Verbraucherregeln auch für die Satzung eines Vereins?
günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Konsumenten
Die Beziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, die sich aus dem Vereinsrecht ergeben, fallen grundsätzlich nicht unter diese Verbraucherbestimmung. Erfasst sein können nur solche Regelungen der Satzung, die nicht zu ihrem eigentlichen Kern gehören.
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Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Satzung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt.OGH 8 Ob 128/05i, 30.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120779 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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