Darf ich fremde Fotos oder Texte auf meine Website stellen?
günstig für Urheber betrifft Urheber, Fotografen, Websitebetreiber, Nutzer sozialer Netzwerke
Nicht ohne Erlaubnis. Wer einen Text, ein Lichtbild oder einen Film ohne Zustimmung so ins Internet stellt, dass andere ihn abrufen können, greift in das Recht des Urhebers ein. Das gilt auch für ein Bild, das Sie in einer geschlossenen Gruppe eines sozialen Netzwerks posten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe.OGH 4 Ob 89/20x, 02.07.2020
- Wenn dadurch das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.OGH 4 Ob 89/20x, 02.07.2020
- Zur Frage der Haftung eines Linksetzers nach § 18a UrhG siehe RS0127295.OGH 4 Ob 105/11m, 20.09.2011
- Hier: Vergrößerungsmöglichkeit eines auf eine Internetseite gestellten Bildes durch „Mausklick“.OGH 4 Ob 101/11y, 09.08.2011
- Wer ein Werk in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, übt das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG aus. Auch im Rahmen einer solchen Rechteausübung ist ein Verstoß gegen eine gebotene Anbringung der Urheberbezeichnung möglich.OGH 4 Ob 111/08i, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 4 Ob 132/24a, 24.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrhG §18a
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