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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 132/24a

Worum es ging: Darf noch das Höchstgericht meinen Urteilsspruch klarer fassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Das Urheberrecht entsteht erst, wenn das Werk fertig ist, also wenn Ihre Gestaltung für andere zur Gänze wahrnehmbar geworden ist. Erst dann stehen Ihnen die ausschließlichen Rechte an der Verwertung zu. Eine Eintragung oder Registrierung brauchen Sie dafür nicht.

Geld für die unbefugte Nutzung eines Fotos steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Verwertungsrechte als Hersteller des Lichtbilds verletzt wurden. Nur dann gibt es eine angemessene Lizenzgebühr. Auch der doppelte Betrag als pauschaler Schadenersatz kommt nur bei einer schuldhaften Verletzung dieser Rechte in Frage.

Die Schutzvorschrift für Lichtbilder dient dem Schutz geistiger Interessen. Damit sind nicht nur ideelle Interessen gemeint, sondern auch geschäftliche, etwa die Wahrung des guten Rufs eines Unternehmens.

Auch bei einer Verletzung des Urheberrechts müssen Sie wie sonst auch behaupten und beweisen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat, in der Regel auch dessen Verschulden. Erweitert ist nur der Umfang: Der entgangene Gewinn ist immer zu ersetzen, auch wenn den anderen nur ein leichtes Verschulden trifft.

Wird Ihr Patent ohne Berechtigung verwendet, steht Ihnen ein angemessenes Entgelt zu. Es ist ein Ausgleich dafür, dass jemand Ihre Erfindung zu seinem Nutzen verwendet hat. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Nutzung, das ist in der Regel eine angemessene Lizenzgebühr.

Nicht ohne Erlaubnis. Wer einen Text, ein Lichtbild oder einen Film ohne Zustimmung so ins Internet stellt, dass andere ihn abrufen können, greift in das Recht des Urhebers ein. Das gilt auch für ein Bild, das Sie in einer geschlossenen Gruppe eines sozialen Netzwerks posten.

Werbung im Internet verletzt eine Marke nicht schon deshalb, weil die Website in Österreich aufgerufen werden kann. Es braucht einen Bezug zum Inland, der über die bloße Abrufbarkeit hinausgeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 235

Entscheidungstext

82 Absätze, 26.026 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

4Ob132/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *verband *, vertreten durch die Steinmayr & Pitner Rechtsanwälte GmbH in Mauthausen, gegen die beklagte Partei *, Niederlande, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 1.567,50 EUR sA und Unterlassung (Gesamtstreitwert: 20.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2024, GZ 4 R 8/24m-41.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. November 2023, GZ 16 Cg 39/22t-36, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von *verband * auf *verband * berichtigt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden geändert, sodass sie als Teilurteil über das Unterlassungsbegehren lauten:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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