Hafte ich für die fremde Seite, auf die ich verlinke?
günstig für Rechteinhaber betrifft Websitebetreiber, Unternehmer, Werbetreibende, Rechteinhaber
Wer einen Link setzt, ermöglicht bewusst den Zugriff auf die fremde Seite und trägt zu deren Sichtbarkeit bei. Machen Sie sich den fremden Inhalt zu eigen, etwa weil er räumlich und sachlich Teil Ihres eigenen Auftritts wird oder eigene Ausführungen ersetzt, müssen Sie ihn sich zurechnen lassen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll.OGH 4 ob 135/23s, 19.12.2023
- Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Beklagten zu sehen. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Beklagte ist daher jedenfalls vertretbar.OGH 4 Ob 8/23i, 31.05.2023
- Hier: Das Setzen eines Links kann bei einer Werbung dazu führen, dass sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalte zu eigen macht.OGH 4 Ob 58/22s, 22.04.2022
- Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften.OGH 4 Ob 219/03i, 18.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 8/23i, 31.05.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UWG §14 C
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