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Hafte ich für die fremde Seite, auf die ich verlinke?

günstig für Rechteinhaber betrifft Websitebetreiber, Unternehmer, Werbetreibende, Rechteinhaber
Wer einen Link setzt, ermöglicht bewusst den Zugriff auf die fremde Seite und trägt zu deren Sichtbarkeit bei. Machen Sie sich den fremden Inhalt zu eigen, etwa weil er räumlich und sachlich Teil Ihres eigenen Auftritts wird oder eigene Ausführungen ersetzt, müssen Sie ihn sich zurechnen lassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

UWG §14 C

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