Welches Recht gilt für ein Foto von mir im Internet?
betrifft Abgebildete, Medien, Plattformbetreiber, Fotografen
Das Recht am eigenen Bild ist kein Immaterialgüterrecht, sondern gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Welche Rechtsordnung bei einer Verletzung gilt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Am nächsten liegt es, die Regel über den Schutz des Namens sinngemäß anzuwenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind. Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz sind Persönlichkeitsrechte.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
IPRG §13 Abs2; IPRG §34; UrhG §78
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