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Welches Recht gilt für ein Foto von mir im Internet?

betrifft Abgebildete, Medien, Plattformbetreiber, Fotografen
Das Recht am eigenen Bild ist kein Immaterialgüterrecht, sondern gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Welche Rechtsordnung bei einer Verletzung gilt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Am nächsten liegt es, die Regel über den Schutz des Namens sinngemäß anzuwenden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind. Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

IPRG §13 Abs2; IPRG §34; UrhG §78

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