Wie weit kann ich die Verwaltung des Mehrheitseigentümers kontrollieren lassen?
günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Minderheitseigentümer, Mehrheitseigentümer, Wohnungseigentümer, Verwalter
Als Minderheitseigentümer können Sie die ordentliche Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer gerichtlich überprüfen lassen, sein Handeln ebenso wie sein Untätigbleiben. Das setzt aber voraus, dass Ihnen sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde; dass Ihre Interessen beeinträchtigt werden, genügt allein nicht. Geht es nicht mehr um die ordentliche Verwaltung, bleiben Ihnen nur die übrigen Minderheitsrechte oder eine Klage.
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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Das Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung des Mehrheitseigentümers erfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der ordentlichen Verwaltung. Es bezieht sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen des dominierenden Eigentümers, gleich viel, ob diese Akte unmittelbar oder mittelbar durch entsprechende Weisung an den Verwalter gesetzt werden. Es ist dadurch eingeschränkt, dass es nur für den Fall besteht, dass einem Minderheitseigentümer durch Gestionen des dominierenden Mehrheitseigentümers ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Das Kontrollrecht geht jedoch nicht so weit, dass es immer schon dann eingesetzt werden könnte, wenn schutzwürdige Interessen aus dem Gemeinschaftsverhältnis eines Minderheitseigentümers beeinträchtigt werden. Sind Handlungen und Unterlassungen des Mehrheitseigentümers, welche die Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigen, nicht mehr als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu werten, ist der beeinträchtigte Minderheitseigentümer auf die Geltendmachung seiner Minderheitsrechte nach dem WEG bzw auf den Klagsweg verwiesen.
Unter diesen Prämissen kann ein Begehren auf Unterlassung von „Widmungsänderungen" keine Maßnahme darstellen, deren Beseitigung der Minderheitseigentümer nach § 30 Abs 2 WEG verlangen könnte.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122085 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 12/23k, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
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