Kann ich als einzelner Eigentümer gegen den Verwalter vorgehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Prüfung von Auflösungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose anzustellen.OGH 5 Ob 115/09m, 07.07.2009
- Dabei ist im Hinblick auf das Verbot der Wiederbestellung (§ 21 Abs 3 WEG) zu berücksichtigen, dass durch eine solche Abberufung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer, die dem Verwalter weiterhin das Vertrauen schenken, also gegen die Abberufung sind, ein Verwalterwechsel aufgezwungen wird (vgl 5 Ob 83/99p = MietSlg 51.562).OGH 5 Ob 293/07k, 01.04.2008
- Hier: Bedenken, die so gewichtig sind, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung in Frage steht, ob die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer noch gesichert ist.OGH 5 Ob 293/07k, 01.04.2008
- Für die sofortige Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage auf Antrag (nur) eines Miteigentümers sind gravierende, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen zu fordern.OGH 5 Ob 83/99p, 13.04.1999
- Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluss auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen.OGH 5 Ob 83/99p, 13.04.1999
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- Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen.OGH 5 Ob 83/99p, 13.04.1999
- Lediglich geringfügige und entschuldbare Fehlleistungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.OGH 5 Ob 1052/91, 08.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 5 Ob 202/23a, 30.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 106/22g, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/22x, 19.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/19z, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/19p, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 177/18t, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/18t, 28.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 91/17v, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 239/16g, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Hausverwalter hat nicht nur die Interessen der Eigentümergemeinschaft, sondern auch die des einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Was das genau bedeutet, lässt sich allgemein nicht sagen und ergibt sich meist erst aus den Umständen des Einzelfalls.
Grundsätzlich nein. In Angelegenheiten der Verwaltung ist die Eigentümergemeinschaft selbst rechtsfähig, und das gilt sowohl nach außen als auch im Innenverhältnis. Die einzelnen Miteigentümer können nur in den eng begrenzten gesetzlichen Fällen in Anspruch genommen werden.