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Kann ich als einzelner Wohnungseigentümer alle Verwalterpflichten einklagen?

günstig für Verwalter betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 10.04.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Der Verweis auf § 20 Abs 7 WEG in § 30 Abs 1 Z 5 WEG ist abweichend von seinem Wortlaut einschränkend auszulegen. Die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Wohnungseigentümer Verwalterpflichten im Außerstreitverfahren

Im Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Der Verweis im Gesetz beschränkt das nicht auf die dort ausdrücklich genannten Pflichten. Alle Pflichten, die einen Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffen, etwa die Abrechnung oder die Herausgabe der Unterlagen nach Vertragsende, gehören in dieses Verfahren.

günstig für Wohnungseigentümer Klage gegen die Eigentümergemeinschaft

In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft klagen Sie die Eigentümergemeinschaft, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer; eine von vornherein gegen Einzelne gerichtete Klage wird abgewiesen. Die einzelnen Eigentümer haften nur nachrangig. Solange kein Urteil gegen die Gemeinschaft vorliegt und kein Ausfall feststeht, gibt es ihnen gegenüber nichts festzustellen.

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