Wie lange kann der Energieversorger alte Rechnungen nachfordern?
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Drei Jahre. Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens aus der Lieferung von Energie verjähren kurz. Dasselbe gilt für das Netzbereitstellungsentgelt und für das Netznutzungsentgelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2007)
Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens aufgrund der Lieferung von Energie unterliegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB (hier: Forderung auf Entrichtung eines Netzbereitstellungsentgeltes bzw eines erhöhten Netzbereitstellungsentgeltes).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Forderung auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts.OGH 7 Ob 269/08x, 30.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 103/19m, 27.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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