OGH 5 Ob 35/19m
Worum es ging: Darf sich die Gegenseite auf Verjährung berufen, wenn sie mich hinhielt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.
Ihr Stromliefervertrag ist nicht mit einer einzigen Lieferung erledigt, sondern auf Dauer angelegt und wird laufend erfüllt. Deshalb gelten für ihn die Regeln für dauernde Verträge und nicht die für ein einmaliges Geschäft. Der Sache nach ist er ein Kauf in Form laufender Lieferungen.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie werden wie Kaufverträge behandelt. Wird zu wenig geliefert, ist das ein Mangel in der Menge. Ihnen stehen daher die Rechte wie bei einem mangelhaften Kauf zu.
Ob jemand etwas tatsächlich gewusst hat, ist eine Tatsachenfrage und muss bewiesen werden. Ob jemand etwas hätte wissen müssen, beurteilt dagegen das Gericht rechtlich. Dafür genügt es, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Tatsache bekannt sein musste.
Forderungen aus dem geschäftlichen Verkehr verjähren in drei Jahren. Diese Regel ist bewusst weit gefasst und soll beinahe den gesamten geschäftlichen Verkehr erfassen. Betriebe müssen ihre Forderungen daher grundsätzlich binnen drei Jahren geltend machen.
Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.
Nein. Die kurze Frist von drei Jahren gilt für Forderungen eines Betriebs auf Bezahlung gelieferter Waren oder erbrachter Arbeiten. Will das Unternehmen dagegen einen Teil der eigenen Leistung zurück, weil es zu viel geliefert hat, gilt diese kurze Frist nicht.
Ja. Dass Sie von Ihrem Recht nichts wussten, hält die Frist grundsätzlich nicht auf. Nur wenn der Verpflichtete Sie arglistig getäuscht hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Die Verjährung beginnt nicht, bevor Ihre Forderung fällig ist. Sie setzt erst zu dem Zeitpunkt ein, ab dem Sie den Anspruch tatsächlich einklagen könnten.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Drei Jahre. Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens aus der Lieferung von Energie verjähren kurz. Dasselbe gilt für das Netzbereitstellungsentgelt und für das Netznutzungsentgelt.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Drei Jahre. Für Forderungen auf das Netznutzungsentgelt gilt dieselbe kurze Verjährungsfrist wie für Energielieferungen. Deshalb verjährt auch Ihr Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht gezahlten Betrags in drei Jahren.
Dreißig Jahre. Nutzt jemand eine Leistung, die Sie außerhalb eines Vertrags erbracht haben, etwa die Pläne eines Architekten, gilt nicht die kurze dreijährige Frist für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb. Ihr Anspruch auf den Wert der Verwendung verjährt erst nach dreißig Jahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 02.07.2018, 58 Cg 112/16s-32
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.11.2018, 11 R 120/18z-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ABGB § 1298 ABGB § 1486 ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob35/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Erich Gemeiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.224,36 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2018, GZ 11 R 120/18z-39, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 2018, GZ 58 Cg 112/16s-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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