Wie lange kann ich Geld für geleistete Arbeit noch verlangen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auftragnehmer
Wer Arbeit geleistet hat und dafür ein angemessenes Entgelt verlangt, weil der erwartete Zweck nicht eingetreten ist, muss das innerhalb von drei Jahren tun. Danach ist der Anspruch verjährt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (Ablehnung von Apathy, DRdA 1986,319 ff).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis.OGH 8 Ob 49/24z, 26.08.2024
- An dieser Ansicht hält der Oberste Gerichtshof auch trotz der von einem Teil der Lehre geäußerten Kritik ausdrücklich fest.OGH 5 Ob 174/09p, 15.12.2009
- Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Hier: Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt.OGH 6 Ob 51/05a, 06.10.2005
- Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahlten Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB nach drei Jahren.OGH 9 ObA 39/00a, 17.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 8 Ob 49/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1152
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Verjährung von Garantieansprüchen
Vertragsrecht · Verjährung bei Zahlung fremder Schulden
Vertragsrecht · Verjährung der Rückforderung nach Vertragsaufhebung
Familienrecht · Verjährung von Unterhaltsansprüchen
Vertragsrecht · Verjährung von Rückforderungsansprüchen