Bekomme ich Geld, weil die Bank die Beratung nicht dokumentierte?
günstig für Bank betrifft Anleger, Konsumenten, Banken, Wertpapierdienstleister
Nein, allein deswegen nicht. Die Pflicht, die Beratung aufzuzeichnen, dient nur der Kontrolle der Wohlverhaltensregeln und einer allfälligen strafbehördlichen Verfolgung. Wird sie verletzt, ist das für sich noch kein Grund für Schadenersatz.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2007)
Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. § 17 WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 22 WAG.OGH 4 Ob 126/14d, 17.09.2014
- Die Verwendung von Formularen führt nicht per se zur Überprüfung der Zulässigkeit einer derartigen Dokumentation im Verbandsprozess nach § 28 Abs 1 KSchG.OGH 1 Ob 46/10m, 06.07.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123044 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 113/17z, 30.08.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
WAG §17; WAG §22
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