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Muss mir der Berater sagen, was er an mir verdient?

günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Anlageberater, Banken
Ein Anlageberater musste Sie schon vor den heutigen Regeln auf Provisionen von dritter Seite hinweisen, wenn Sie damit nicht rechnen mussten, etwa weil Sie ohnehin einen Ausgabeaufschlag gezahlt haben. Unterbleibt der Hinweis, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Erwerb der nicht gewünschten Anlage liegt. Der Berater kann sich nur befreien, wenn er beweist, dass gar kein Interessenkonflikt bestand.

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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger – etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater – nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 14.

Im Gesetz

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