Muss mir der Berater sagen, was er an mir verdient?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Anlageberater, Banken
Ein Anlageberater musste Sie schon vor den heutigen Regeln auf Provisionen von dritter Seite hinweisen, wenn Sie damit nicht rechnen mussten, etwa weil Sie ohnehin einen Ausgabeaufschlag gezahlt haben. Unterbleibt der Hinweis, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Erwerb der nicht gewünschten Anlage liegt. Der Berater kann sich nur befreien, wenn er beweist, dass gar kein Interessenkonflikt bestand.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger – etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater – nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unkenntnis dieser Aufklärungspflicht ist kein entschuldbarer Rechtsirrtum.OGH 3 Ob 55/20i, 23.09.2020
- Aus einem (allfälligen) Verzicht des Anlegers auf Informationen zu Details der empfohlenen Finanzprodukte kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch über die für die Vermittlung gewährten (verdeckten) Innenprovisionen nicht aufgeklärt werden wollte.OGH 1 Ob 159/19t, 01.04.2020
- Den Anlageberater trifft ein Verschulden an der unterlassenen Aufklärung über die Innenprovision, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Anleger dieser Umstand bewusst war, nachdem dieser selbst zur Zahlung eines Entgelts (Agio) verpflichtet war.OGH 1 Ob 159/19t, 01.04.2020
- Diese für das (vertragliche) Verhältnis des Anlegers zum Anlageberater gültigen Aussagen sind aber nicht auf das Verhältnis des Anlegers zu einem nach § 1295 Abs 2 ABGB ex delicto in Anspruch genommenen Dritten übertragbar, da in diesem Fall der Geschädigte für das Vorliegen aller die sittenwidrige deliktische Schädigung begründenden Tatumstände behauptungspflichtig ist.OGH 8 Ob 85/19m, 25.10.2019
- Die Beweislast dafür, dass kein unzulässiges besonderes Eigeninteresse der beratenden Bank am Vertrieb (gerade) der konkreten Beteiligung vorliegt, trifft die beratende Bank.OGH 8 Ob 85/19m, 25.10.2019
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Rechtswidrigkeit eines derartigen Aufklärungsmangels liegt im Verschweigen der damit verbundenen Interessenkollision, die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Innenprovision besteht.OGH 1 Ob 137/18f, 29.08.2018
- Nach der Rechtslage nach dem WAG 2007 ist über Innenprovisionen unabhängig davon aufzuklären, ob der Anleger darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde keine Provisionen von dritter Seite erhalten.OGH 4 Ob 94/17b, 22.03.2018
- Die Beweislast für diesen Umstand trifft die Beklagte.OGH 2 Ob 172/17h, 22.03.2018
- Eine Interessenkollision wäre im konkreten Fall dann zu verneinen, wenn die Beklagte die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür (abgesehen vom offen gelegten Ausgabeaufschlag) keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. In diesem Fall wäre kein unzulässiges besonderes Eigeninteresse der Beklagten am Vertrieb (gerade) dieser Beteiligung vorgelegen.OGH 8 Ob 109/16m, 29.06.2017
- Hier hat der Kläger der Beklagten mit dem Agio ein Entgelt für die Vermittlung der Anlage und die damit zusammenhängende Beratung geleistet. Daher durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Beklagte nicht darüber hinaus auch noch vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner eine Provision erhält. Unter diesen Umständen war die Beklagte verpflichtet, auf weitere - einen möglichen Interessenkonflikt herbeiführende-Provisionen hinzuweisen. Insofern ist auch ein Verschulden des Beraters gegeben, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Kläger die (zusätzlichen) Innenprovisionen bewusst oder bekannt waren.OGH 8 Ob 109/16m, 29.06.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 7 Ob 56/26z, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 58/23x, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 159/19t, 01.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 85/19m, 25.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1311
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