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Wie genau muss mich die Bank vor einer Geldanlage aufklären?

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Die Bank muss Sie über die Anlage und passend zu Ihrer Person beraten; wie weit das geht, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Ihren Kenntnissen, Ihrer Risikobereitschaft und vom Produkt. Beratung müssen Sie nicht verlangen, sie ist Ihnen anzubieten. Wer erfahren und aufgeklärt ist, muss seine Interessen aber selbst wahren; das Spekulationsrisiko trägt nicht die Bank.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.05.2018 (52 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2005)

§ 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 52.

Im Gesetz

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