Wie genau muss mich die Bank vor einer Geldanlage aufklären?
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Die Bank muss Sie über die Anlage und passend zu Ihrer Person beraten; wie weit das geht, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Ihren Kenntnissen, Ihrer Risikobereitschaft und vom Produkt. Beratung müssen Sie nicht verlangen, sie ist Ihnen anzubieten. Wer erfahren und aufgeklärt ist, muss seine Interessen aber selbst wahren; das Spekulationsrisiko trägt nicht die Bank.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.05.2018 (52 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2005)
§ 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 35 WAG 2007.OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018
- Hier: Die Bejahung einer gesonderten Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen, ist vertretbar, weil dem Kläger in den Beratungsgesprächen der Eindruck vermittelt wurde, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kläger nicht einmal wusste, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde.OGH 6 Ob 118/16w, 07.07.2017
- Es ist der Anlagen vermittelnden Bank überlassen, in welcher Art und Weise sie in der Anlageberatung ihre Kunden informiert. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechenden Unterlagen erfolgen, in denen die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind, dass der Kunde diese noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er diese eingehend und sorgfältig liest.OGH 6 Ob 246/15t, 29.05.2017
- Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds.OGH 3 Ob 190/16m, 26.01.2017
- Hier: Kein Beratungsfehler.OGH 3 Ob 187/15v, 16.12.2015
- Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht über ein mit dem wiederholten Investment in ein und dieselbe Art von Beteiligungen verbundenes „Klumpenrisiko“ verneint, wenn kein umfassender Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart und dem Anleger das Totalverlustrisiko der Unternehmensbeteiligungen jeweils bewusst war.OGH 6 Ob 193/15y, 26.11.2015
- Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass entgegen den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs „aus der Substanz“ erfolgte Ausschüttungen zurückgefördert werden können verneint, wenn ohnehin über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt wurde und der Anleger nicht die Vorstellung hatte, dass es sich bei den Ausschüttungen um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln würde („Schiffsbeteiligungen“).OGH 6 Ob 193/15y, 26.11.2015
- Hier: Vertrieb durch externe Vermögensberater (vgl § 28 Abs 1 WAG 2007).OGH 1 Ob 37/14v, 18.09.2014
- Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls.OGH 6 Ob 50/13s, 08.05.2013
- Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
- Hier: Pensionsabfindung.OGH 8 ObA 6/12h, 13.09.2012
- Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe.OGH 4 Ob 70/11i, 22.11.2011
- Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in § 11 WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Hier: Secondhand-Polizze.OGH 1 Ob 115/11k, 21.07.2011
- Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm).OGH 2 Ob 189/08w, 29.01.2009
- Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen.OGH 9 Ob 32/08h, 08.10.2008
- Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des § 13 WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Risikolage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und der Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger ausreichend zu wahren.OGH 8 Ob 104/07p, 22.11.2007
- Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 104/07p, 22.11.2007
- Unter „Retrozession" oder „Kick-Back" werden insbesondere bei der Vermögensverwaltung Vereinbarungen des Vermögensverwalters mit der Depotbank verstanden, durch die der. Vermögensverwalter für die Veranlassung von Wertpapiergeschäften (überwiegend) umsatzabhängige Provisionen erhält. Diese Vergütungen werden wiederum in der Regel aus Mitteln gezahlt, welche die Bank vom Kunden für die Durchführung der veranlassten Wertpapiergeschäfte und die Depotverwaltung erhält.OGH 6 Ob 110/07f, 07.11.2007
- Hier: Argentinische Staatsanleihen.OGH 10 Ob 11/07a, 10.03.2007
- Wiewohl die Bank nach § 13 Z 4 WAG ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hat, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist, treten neben diese Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Information des Kunden vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags - anders als bei reinen Depotverwahrungsverträgen und Depotverwaltungsverträgen - echte Nachberatungspflichten und Zusatzinformationspflichten während der Vertragslaufzeit.OGH 3 Ob 289/05d, 30.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 52.
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 133/15t, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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