Muss ich die Anlageunterlagen gegen die Beratung prüfen?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Anlageberater, Banken
Nein. Als Anleger müssen Sie grundsätzlich nicht damit rechnen, dass die Ihnen übergebenen Unterlagen in wesentlichen Punkten von den mündlichen Zusicherungen des Beraters abweichen. Dass Sie beides nicht abgeglichen haben, kann Ihnen daher nicht ohne Weiteres als eigenes Verschulden angelastet werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Grundsätzlich muss ein Anleger nicht damit rechnen, dass die ihm übergebenen Unterlagen in wesentlichen Punkten von den mündlichen Zusicherungen des Beraters abweichen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 133/16x, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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