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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 229/19h

Worum es ging: Gilt auch eine Fertiggarage oder ein Zaun als Gebäude?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Gebäude gilt alles, was auf dem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden ist, unabhängig vom Baustoff. Dazu zählen auch Mauern, Holzzäune, Schuppen, Scheunen sowie Fertigteilhäuser, Fertigteilgaragen und Fertigteilschwimmbecken.

Ja. Wurde ein Bauwerk mit der Absicht errichtet, dauerhaft auf dem Grundstück zu bleiben, ist es Teil des Grundstücks und gehört dem Grundeigentümer. Die Regel ist, dass Grund und Gebäude derselben Person gehören; ein eigenes Eigentum am Gebäude ist die Ausnahme.

Ja. Sie können allein gegen den Störer vorgehen, auch wenn das angeblich berechtigte Grundstück ihm gemeinsam mit anderen gehört. Sie können dabei auch klären lassen, ob ihm das behauptete Recht zusteht. Das gilt selbst dann, wenn er sein Recht von jemandem ableitet, der es gar nicht einräumen durfte.

Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.

Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.

Auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen können Sie jeden Störer klagen, auch einen Dritten, der nicht Eigentümer ist. Die Feststellung des Rechts und die Eintragung im Grundbuch können Sie dagegen nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Daneben kommt Ersatz des Schadens in Betracht.

Steht die Mauer auf Ihrem eigenen Grundstück, gehört sie Ihnen allein. Die Regeln über gemeinsame Mauern gelten nur für Trennwände zwischen den Grundstücken, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt.

Sie können feststellen lassen, dass das behauptete Recht nicht besteht, den früheren Zustand wiederherstellen lassen, künftige Störungen untersagen lassen und Schadenersatz verlangen. Die Feststellung wirkt nur gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Beseitigung und Unterlassung gegen jeden Störer.

Bei Grenzeinrichtungen wird grundsätzlich gemeinsames Eigentum beider Nachbarn vermutet. Weisen aber der Verlauf und die Gestaltung der Einrichtung darauf hin, dass sie nur einem gehört, wird Alleineigentum vermutet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ABGB § 523 ABGB § 854 ABGB § 857 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.093 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Geschäftszahl

4Ob229/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI W* S* und 2. * S*, beide vertreten durch die Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei A* K*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, und deren Nebenintervenienten 1. H* R* und 2. K* H*, beide vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, sowie 3. F* Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2019, GZ 3 R 128/19t-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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