Muss ich einen Gerichtsbeschluss befolgen, obwohl ich ihn bekämpfe?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Verfahrensparteien, Antragsteller, Antragsgegner
Nein, im Regelfall nicht. Im Außerstreitverfahren wird ein Beschluss erst wirksam, wenn er rechtskräftig ist; Ihr Rechtsmittel schiebt seine Wirkung also auf. Das Gericht kann einem Beschluss aber ausdrücklich vorläufige Wirksamkeit zuerkennen, außer es geht um eine Personenstandsache.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 06.11.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor.OGH 6 Ob 182/25w, 24.02.2026
- Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (§ 42 AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt.OGH 6 Ob 182/25w, 24.02.2026
- Obwohl sich § 44 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs‑ und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung.OGH 7 Ob 153/18b, 29.08.2018
- Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist.OGH 1 Ob 179/11x, 13.10.2011
- § 43 Abs 1 AußStrG 2005 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt.OGH 5 Ob 37/10t, 27.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 177/18t, 06.11.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §43 Abs1; AußStrG 2005 §44 Abs1; AußStrG 2005 §42
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