Zum Inhalt springen

Muss ich einen Gerichtsbeschluss befolgen, obwohl ich ihn bekämpfe?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Verfahrensparteien, Antragsteller, Antragsgegner
Nein, im Regelfall nicht. Im Außerstreitverfahren wird ein Beschluss erst wirksam, wenn er rechtskräftig ist; Ihr Rechtsmittel schiebt seine Wirkung also auf. Das Gericht kann einem Beschluss aber ausdrücklich vorläufige Wirksamkeit zuerkennen, außer es geht um eine Personenstandsache.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 06.11.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §43 Abs1; AußStrG 2005 §44 Abs1; AußStrG 2005 §42

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Vorläufige Wirksamkeit eines Beschlusses
Verfahrensrecht · Anfechtbarkeit verfahrensleitender Beschlüsse
Verfahrensrecht · Anfechtung eines Fortsetzungsbeschlusses
Verfahrensrecht · Rechtsschutzinteresse beim Rekurs
Verfahrensrecht · Anfechtbarkeit einer Zurückweisung