Kann ich eine bloße Zwischenanordnung des Gerichts bekämpfen?
betrifft Parteien, Eltern, Kinder, Antragsteller
Manchmal ja. Anordnungen, die nur den Ablauf des Verfahrens betreffen, sind nicht schlechthin unanfechtbar. Bekämpfen können Sie sie, wenn das Verfahren dadurch ins Stocken gerät oder wenn nachteilige Rechtsfolgen Ihre Rechtsstellung unmittelbar gefährden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Verfahrensleitende Verfügungen sind im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar. Sondern wenn etwa durch eine gerichtliche Verfügung ein Stocken des Verfahrens bedingt wird, oder überhaupt, wenn in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird, steht auch gegen verfahrensleitende Verfügungen ein Rechtsmittel zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Abweisung eines Antrags auf Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der VertretungsmachtOGH 1 Ob 100/23x, 13.07.2023
- Hier: Auftrag an das Besuchscafe, über die Durchführung der begleiteten Kontakte zwischen Kind und Vater zu berichten. Verneinung der gesonderten Anfechtbarkeit vertretbar.OGH 8 Ob 3/23h, 25.01.2023
- Selbstständig anfechtbar sind verfahrensleitende gerichtliche Verfügungen nur dann, wenn sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind und damit die Rechtsstellung der Partei unmittelbar gefährdet wird.OGH 8 Ob 3/23h, 25.01.2023
- Hier: Der derzeit nicht obsorgeberechtigten Mutter wurde aufgetragen, mit einem Landesklinikum Kontakt aufzunehmen und einen stationären Aufenthalt für sich und ihren mj Sohn zur Interaktionsbeobachtung zu vereinbaren. Durch diese der Mutter im Rahmen der Stoffsammlung aufgrund des von ihr gestellten Antrags auferlegte Mitwirkung wird deren Rechtsstellung (als derzeit nicht obsorgeberechtigte Mutter) nicht beeinträchtigt.OGH 9 Ob 11/15f, 20.03.2015
- Ist die Rechtsstellung der Parteien unmittelbar beeinträchtigt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor.OGH 9 Ob 11/15f, 20.03.2015
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde verneint, in denen die gerichtliche Verfügung der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift.OGH 6 Ob 1/02v, 31.01.2002
- Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst.OGH 6 Ob 277/00d, 14.12.2000
- In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern.OGH 6 Ob 277/00d, 14.12.2000
- Die Sammlung des Prozessstoffes kann nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei.OGH 6 Ob 277/00d, 14.12.2000
- Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung wird die grundsätzliche Anfechtbarkeit nur dort abgelehnt, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet erscheint.OGH 8 Ob 576/90, 26.04.1990
- Durch einen im Rahmen des Rekursverfahrens von der zweiten Instanz dem Erstgericht erteilten Auftrag, der Vorbereitung der Entscheidung über den Rekurs dienende ergänzende Erhebungen vorzunehmen, wird aber noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Rechtsmittelwerber eingegriffen.OGH 8 Ob 646/85, 27.11.1985
- Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen).OGH 7 Ob 578/84, 28.06.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006284 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 8 Ob 3/23h, 25.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG Art. 10 § 2
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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