Zählt mein eigener Wille beim gewöhnlichen Aufenthalt mit?
betrifft Ehegatten, Auslandsösterreicher, Antragsteller
Beim gewöhnlichen Aufenthalt kommt es auf Ihren Lebensmittelpunkt an. Bei erwachsenen und frei entscheidenden Menschen hat dabei auch Ihr eigener Wille mittelbar erhebliches Gewicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2009)
Zum Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts" nach Art 3 Abs 1 lit a EuEheVO 2003.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Ausfüllung des Kriteriums „Lebensmittelpunkt“ hat bei freien und erwachsenen Menschen der Wille mittelbar erhebliches Gewicht.OGH 6 Ob 194/14v, 19.03.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 81/25z, 25.09.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
Brüssel IIa-VO Art3 Abs1 lita
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