Zum Inhalt springen

Reicht es, wenn das Unternehmen die Klausel bloß neu formuliert?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Verbraucherschutzverbände
Nein. Gibt der Verwender von Geschäftsbedingungen nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, legt aber neu formulierte Ersatzklauseln bei und nimmt diese ausdrücklich aus, unterwirft er sich nicht vollständig. Die Gefahr einer Wiederholung bleibt bestehen, und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln denselben Sinn haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125395 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Zweite Verbandsklage gegen sinngleiche Klauseln

Nein. Besteht bereits ein Unterlassungsgebot, das auch sinngleiche Klauseln erfasst, fehlt für eine weitere Verbandsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neuen Klauseln damit sinngleich sind. Der Verband verfügt dann schon über einen ausreichenden Exekutionstitel; auf Einwand ist die Sinngleichheit zu prüfen.

günstig für Unternehmer Verbandsklage gegen empfohlene Klauseln

Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Abmahnung und Ersatzklauseln in Geschäftsbedingungen
Vertragsrecht · Unterlassungserklärung bei unzulässigen Klauseln
Vertragsrecht · Wiederholungsgefahr bei verbotenen Klauseln
Vertragsrecht · Geänderte Geschäftsbedingungen und Wiederholungsgefahr
Vertragsrecht · Wiederholungsgefahr nach einer Abmahnung