Zum Inhalt springen

Genügt es, wenn das Unternehmen nur die beanstandete Klausel aufgibt?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Verbraucherschutzverband
Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 31.08.2018 (23 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1999)

Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher Klauseln" abzugeben, nimmt der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Zweite Verbandsklage gegen sinngleiche Klauseln

Nein. Besteht bereits ein Unterlassungsgebot, das auch sinngleiche Klauseln erfasst, fehlt für eine weitere Verbandsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neuen Klauseln damit sinngleich sind. Der Verband verfügt dann schon über einen ausreichenden Exekutionstitel; auf Einwand ist die Sinngleichheit zu prüfen.

günstig für Unternehmer Wegfall der Wiederholungsgefahr nach Berichtigung

Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Wiederholungsgefahr bei verbotenen Klauseln
Vertragsrecht · Unterlassungserklärung mit Ersatzklauseln
Vertragsrecht · Abmahnung und Ersatzklauseln in Geschäftsbedingungen
Vertragsrecht · Wiederholungsgefahr nach einer Abmahnung
Vertragsrecht · Wiederholungsgefahr bei der Verbandsklage