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Reicht es, wenn die Firma die Klausel durch eine neue ersetzt?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Verbraucherverbände
Nein. Wer nach einer Abmahnung verspricht, eine unzulässige Klausel nicht mehr zu verwenden, aber gleichzeitig neu formulierte Ersatzklauseln vorlegt, unterwirft sich damit nicht vollständig. Die Gefahr einer Wiederholung bleibt bestehen, und der klageberechtigte Verband kann trotzdem auf Unterlassung klagen. Das gilt auch dann, wenn die neuen Klauseln nicht gleichbedeutend sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128187 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Zweite Verbandsklage gegen sinngleiche Klauseln

Nein. Besteht bereits ein Unterlassungsgebot, das auch sinngleiche Klauseln erfasst, fehlt für eine weitere Verbandsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neuen Klauseln damit sinngleich sind. Der Verband verfügt dann schon über einen ausreichenden Exekutionstitel; auf Einwand ist die Sinngleichheit zu prüfen.

günstig für Unternehmer Verbandsklage gegen empfohlene Klauseln

Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.

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