Muss ich Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn ich kündige?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Ausbildung extern oder firmenintern angeboten wird, macht grundsätzlich keinen Unterschied.OGH 9 ObA 97/13z, 27.09.2013
- Für die „erfolgreich absolvierte“ Ausbildung iSd § 2d AVRAG ist eine Prüfung oder ein Zeugnis nicht erforderlich.OGH 9 ObA 97/13z, 27.09.2013
- Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden.OGH 8 ObA 51/12a, 27.11.2012
- Hier: Ausbildung zum Privatpiloten.OGH 9 ObA 53/09y, 16.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 74/23z, 11.01.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AVRAG §2d Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Verpflichtung, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, ist unwirksam, wenn die Abwägung der Interessen eine grobe Verletzung Ihrer geschützten Interessen ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn Ihnen das finanzielle Risiko der Ausbildung allein aufgebürdet wird oder die Rückzahlung Sie unverhältnismäßig stark belastet.
Nein. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, entfällt der Rückersatz der Ausbildungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung saisonbedingt erfolgt und Ihnen die Wiedereinstellung zugesagt wurde.