Zum Inhalt springen

Haftet der Arzt, weil die Operation nicht sein Fachgebiet war?

günstig für Arzt betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhäuser
Nicht schon deswegen. Ärzte müssen ihre Tätigkeit zwar auf ihr Sonderfach beschränken, und die Ausbildungsordnungen ziehen die Grenzen. Ob eine solche Abgrenzung Sie als Patienten schützen soll, hängt davon ab, ob sie wirklich die Behandlungsbefugnis einschränkt und nicht bloß die Berufsbefugnisse der Fachgruppen voneinander trennt. Beim Einsetzen von Hüftgelenksprothesen, das zum Bereich von Unfallchirurgen wie Orthopäden gehört, ist kein solcher Schutzzweck erkennbar.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Ärzte ihre fachliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Für die Frage, ob diese Abgrenzungsregelungen als Schutznorm zugunsten der Patienten zu qualifizieren sind, ist wesentlich, dass es klar ersichtlich um eine Einschränkung der Behandlungsbefugnis des Arztes zugunsten des Patienten und nicht bloß um eine Abgrenzung der verschiedenen Berufsbefugnisse zwischen verschiedenen Facharztgruppen geht. Im zwischen Unfallchirurgen und Orthopäden überschneidenden Bereich der operativen Implantation von Hüftgelenksprothesen kann der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 iVm den Übergangsbestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 dieser Charakter einer Schutznorm zugunsten der Patienten nicht entnommen werden, gehört doch die Endoprothetik als Operationstechnik zum Aufgabenbereich beider Fachrichtungen und sind - unter Beachtung der hier anzuwendenden Übergangsbestimmungen - klare Abgrenzungen insoweit nicht ersichtlich.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

ÄrzteG §31 Abs3

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Überweisung an einen anderen Facharzt
Schadenersatz · Einwilligung und Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen
Schadenersatz · Wahl der Behandlungsmethode durch den Arzt
Schadenersatz · Haftung des Belegarztes für andere Ärzte
Schadenersatz · Behandlungsfehler nach einer Körperverletzung