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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2017 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 161/16g

Worum es ging: Darf ich zwischen zwei Fachärzten frei wählen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Fällt die Behandlung Ihrer Erkrankung in das Gebiet mehrerer Fachärzte, dürfen Sie als Versicherter wählen, welchen dieser Fächer Sie in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse kann Sie nicht auf ein bestimmtes Sonderfach verweisen.

Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Belegarzt haftet für Fehler jener nachgeordneten Personen, die ihm das Belegspital für die Operation zur Verfügung stellt; sie werden für ihn tätig. Das gilt jedenfalls auch für die Tätigkeiten des assistierenden Personals bei der unmittelbaren Vorbereitung der Operation. Dass Sie zugleich einen Vertrag mit dem Spital haben, schließt das nicht aus.

Der Belegarzt behandelt eigenverantwortlich und haftet für Fehler des ihm beigestellten Personals, das für ihn tätig wird. Das Spital schuldet dabei nur Unterbringung, Verpflegung und die notwendigen Hilfsdienste. Ob daneben auch der Krankenhausträger haftet, hängt vom einzelnen Fall ab.

Ja. Zieht der operierende Arzt für die Vorbereitung Ihrer Operation andere Ärzte bei, die er in der Organisation der Operation leitet, haftet er auch für deren Fehler. Dass diese Ärzte wirtschaftlich selbständig sind, ändert daran nichts. Auch Spitalsangestellte können dabei für ihn tätig werden.

Das hängt davon ab, wie er beigezogen wurde. Zieht Ihr behandelnder Arzt mit Ihrem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis einen weiteren Arzt bei, entsteht zwischen diesem und Ihnen ein eigenes Vertragsverhältnis. Beruht die Beiziehung nur auf einer Absprache der Ärzte untereinander, bestehen zwischen Ihnen und dem zweiten Arzt keine Rechtsbeziehungen.

Nicht schon deswegen. Ärzte müssen ihre Tätigkeit zwar auf ihr Sonderfach beschränken, und die Ausbildungsordnungen ziehen die Grenzen. Ob eine solche Abgrenzung Sie als Patienten schützen soll, hängt davon ab, ob sie wirklich die Behandlungsbefugnis einschränkt und nicht bloß die Berufsbefugnisse der Fachgruppen voneinander trennt. Beim Einsetzen von Hüftgelenksprothesen, das zum Bereich von Unfallchirurgen wie Orthopäden gehört, ist kein solcher Schutzzweck erkennbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 863

Entscheidungstext

36 Absätze, 23.559 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

1Ob161/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* S*, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. C* R*, vertreten durch Dr. Michael Sallinger LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. E* S*, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 45.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Juni 2016, GZ 1 R 72/16x-82, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. März 2016, GZ 11 Cg 81/12b-75, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 18. März 2016, GZ 11 Cg 81/12b-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 35.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 3. 2012 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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