Darf mich ein Arzt ohne meine Zustimmung behandeln?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhausträger, psychisch Kranke
Ein Eingriff in Ihren Körper ist nur so weit erlaubt, wie Ihre Zustimmung reicht. Wirksam zustimmen können Sie nur, wenn Sie zuvor über Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurden; je gefährlicher der Eingriff, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Dass eine solche Aufklärung Ihre Stimmung belastet, ist ein Nachteil, der in Kauf genommen werden muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit vertragsmäßig und nicht rechtswidrig, als die Einwilligung des Patienten reicht. Der Arzt muss sich vor jedem Eingriff der klaren, auf zutreffenden Vorstellungen über die Art und Folgen des Eingriffs beruhenden Einwilligung des Patienten versichern. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Dabei ist nicht der innere Wille, sondern der erklärte Wille des Patienten maßgebend. Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten wird mitbestimmt von dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität. Der Arzt hat die Verpflichtung, die Entschließungsfreiheit des Patienten über einen Eingriff grundsätzlich zu achten. Soweit die mit der Einholung der Einwilligung verbundene Aufklärung - auch über mögliche schädliche Folgen der Therapie - die Stimmung oder sogar das Allgemeinbefinden herabdrückt, handelt es sich um unvermeidbare Nachteile, die in Kauf genommen werden müssen. Die Aufklärungspflicht des Arztes über mögliche schädliche Folgen der Therapie gehört gerade mit zum ärztlichen Beruf, der die Persönlichkeit und die körperliche Integrität nicht außer acht lassen darf. Diese Grundsätze gelten auch bei psychisch Kranken. Die Aufklärungspflicht, die den Ärzten hinsichtlich der Therapie obliegt, ist keine rein ärztliche, der Weisungspflicht entzogene Angelegenheit. Dem Vorstand eines Krankenhauses obliegt daher insoweit eine Leitung und Aufsichtspflicht, für deren Verletzung der Unternehmer einzustehen hat. Eine ohne angemessene ärztliche Aufklärung und ohne Einwilligung vorgenommene Elektroschockbehandlung ist nach den in der Literatur erkennbaren Angaben, vor allem im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung ihrer Folgen nicht als harmloser Eingriff anzusehen, sondern widerrechtlich.
BGH vom 10.07.1954, VI ZR 45/54; Veröff: NJW 1956,1106; hiezu Neidhardt, Behandlungsrecht des Arztes und ärztliche Aufklärungspflicht in der Sicht des Arztes und des Juristen. NJW 1956,1097
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RettungssanitäterOGH 7 Ob 114/25b, 22.10.2025
- Hier: Mangelnde Aufklärung über Möglichkeit zweizeitiger OP und Schnittführungen.OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022
- Hier: Tätowierung.OGH 4 Ob 115/18t, 11.06.2018
- Hier: Nichtarzt.OGH 9 Ob 49/17x, 27.09.2017
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 7 Ob 114/25b, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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