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Kann ich bekämpfen, welche Beweismittel das Gericht heranziehen will?

betrifft Mieter, Wohnungsnutzer, Bauvereinigungen, Verfahrensparteien
Nein. Der Beweisbeschluss bezeichnet nur die Tatsachen, über die Beweis aufgenommen wird. Anfechten können Sie ihn daher nur dazu, ob diese Tatsachen vollständig und rechtlich erheblich sind, nicht dazu, welche Beweismittel vorgesehen sind. Mängel der Beweiswürdigung können Sie erst im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend machen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 05.11.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG hat (nur) „die Tatsachen“ zu bezeichnen, über die Beweis aufzunehmen sein wird. Er kann nur hinsichtlich der Vollständigkeit der zu erhebenden Tatsachen und deren rechtlicher Relevanz, aber nicht hinsichtlich der dazu in Aussicht genommenen Beweismittel angefochten werden. Behauptete Mängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung können erst im Rechtsmittelverfahren über die Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125909 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Genannte Normen

AußStrG 2005 §45 IB, AußStrG 2005 §45 IC5, AußStrG 2005 §66 Abs1 AIVA, AußStrG 2005 §66 Abs1 AV, WGG 1979 §22 Abs2 Z3, WGG 1979 §22 Abs2 Z4

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