Muss ich das Gehalt während meiner Ausbildung zurückzahlen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die abgeschlossene Vereinbarung stellt nicht auf das Bruttoentgelt ab, sondern spricht nur vage von „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung.OGH 9 ObA 124/19d, 26.02.2020
- Hier: Kosten der bezahlten Dienstfreistellung.OGH 9 ObA 7/18x, 27.02.2018
- Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das ihm während der Freistellung zu Ausbildungszwecken weitergewährte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, ist in der Regel der Höhe nach hinreichend deutlich bestimmt.OGH 8 ObA 73/14i, 23.01.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 9 ObA 61/20s, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 124/19d, 26.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AVRAG §2d Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit der Dauer des Dienstverhältnisses verringert. Weicht Ihre Vereinbarung von dieser zeitlichen Aufteilung ab, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.
Sollen Sie Ausbildungskosten zurückersetzen, muss darüber noch vor der jeweiligen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Aus dieser Vereinbarung muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgehen.