Wer ist im Krankenhaus für meine Unterbringung zuständig?
betrifft Patienten, Untergebrachte, Angehörige, Krankenanstalt
Wer im Krankenhaus als behandelnder Arzt oder als Abteilungsleiter im Sinn des Unterbringungsrechts gilt, richtet sich nach den internen Vorschriften der Anstalt, also nach der Anstaltsordnung. Abteilungsleiter ist der mit der Führung der Abteilung betraute Arzt oder sein Vertreter. Der Träger des Krankenhauses selbst ist am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.09.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
In Bezug auf die anstaltsinternen Zuständigkeiten knüpft das UbG an die im Krankenanstaltenrecht vorgezeichneten Organisationsstrukturen an. Wer etwa ein „behandelnder Arzt“ im Sinn des § 33 Abs 3 UbG ist, richtet sich nach den internen Organisationsvorschriften (Anstaltsordnung). Das gilt insbesondere auch für den Begriff des Abteilungsleiters, mit dem das UbG ganz allgemein den „mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt bzw seinen Vertreter“ meint (§ 4 Abs 2 UbG idF Ub‑HeimAufG‑Nov 2010, BGBl I 2010/18; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 70).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt; siehe RS0134505.OGH 7 Ob 130/23b, 30.08.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 153/20m, 24.09.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UbG §4 Abs2; UbG §10 Abs1; UbG §28
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