Haftet das Krankenhaus auch für meine Sicherheit außerhalb der Behandlung?
günstig für Patient betrifft Patienten, Begleitpersonen, Krankenhausträger, Kinder
Ja. Der Vertrag mit dem Krankenhaus zielt in erster Linie auf die Heilbehandlung, umfasst aber auch Pflege, Unterbringung und die Wahrung Ihrer körperlichen Sicherheit. Der Träger muss vorbeugen, dass Sie nicht durch andere Patienten, Besucher, Geräte oder sonstige Anlagen zu Schaden kommen. Unter bestimmten Umständen sind auch Begleitpersonen geschützt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist in der Regel in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfaßt aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Derjenige, der eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient nicht durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu Schaden kommt (vgl NJW 1976,1145). Eine vertragliche Sorgfaltspflicht besteht jedoch auch gegenüber dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Leistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Einordnung der jeweiligen Leistungen ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Ist eine Aufspaltung in Einzelleistungen nicht möglich, sind die einzelnen Leistungspflichten aus dem Vertrag nach der Kombinationstheorie zu beurteilen: Der gesetzlichen Vorschrift desjenigen Vertragstyps, dem die jeweilige Pflicht entstammt, wird die dort jeweils angeordnete Rechtsfolge entnommen. Ob ein Erfolg oder ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird, bestimmt sich danach, ob das angestrebte Ergebnis von Faktoren abhängig ist, die trotz sachkundigen Einsatzes nicht beherrschbar sind.OGH 4 Ob 208/17t, 22.03.2018
- Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der (totale) Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal der Krankenanstalt, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Dazu tritt in der Neonatologie und Pädiatrie die Betreuung und lückenlose Beaufsichtigung ins Krankenhaus aufgenommener (unbegleiteter) Kinder, die nicht für sich selbst zu sorgen imstande sind. Dieser Vertrag kann daher neben der Dienst- und Werkvertragskomponente auch Wesenszüge anderer Verträge, etwa eines Kaufvertrags (Verköstigung), aufweisen.OGH 4 Ob 208/17t, 22.03.2018
- In der Schweiz wird der totale Spitalaufnahmevertrag, bei dem auch die medizinischen Dienste Vertragsbestandteil sind, als Innominatvertrag mixti iuris angesehen. Auch bei einem derartigen Vertrag ist zur Zahlung des Entgeltes derjenige verpflichtet, der mit dem Spital bzw seinem Rechtsträger den Vertrag geschlossen hat.OGH 10 ObS 151/01f, 30.07.2001
- Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses u.a. verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten.OGH 7 Ob 156/01v, 11.07.2001
- Auch wenn Besucher oder (wie hier) Begleiter eines Patienten von der Krankenanstalt nicht aus dem mit diesem abgeschlossenen Behandlungsvertrag zu schützen sind - ausgenommen, der Besucher besorgte eine für den Kranken notwendige oder zweckmäßige Betreuungsmaßnahme, die sonst das Krankenhauspersonal vornehmen mußte und die Schädigung erfolgt hiebei -, so ergibt sich hier jedoch die Haftung der Krankenanstalt bereits aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Danach ist jeder Eigentümer eines Hauses und damit auch der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses verpflichtet, alle Gänge, Treppen und Teile desselben, die zu dessen ordnungsgemäßer Benützung erforderlich und einem größeren, mit den Besonderheiten des Hauses weniger vertrauten Kreis von Personen zugänglich sind, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten.OGH 10 Ob 2048/96s, 23.04.1996
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- Begleitperson des Patienten eines Dentisten.OGH 6 Ob 584/88, 16.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 3 Ob 224/21v, 23.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 210/20v, 27.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 208/17t, 22.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1165
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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