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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 153/20m

Worum es ging: Haften auch angestellte Fachleute für Fehler in ihrem Fachgebiet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der strengere Maßstab für Sachverständige gilt für alle Berufe, die besondere Fachkenntnis verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand selbständig oder als Angestellter arbeitet. Die im Gesetz genannten Berufe sind nur Beispiele.

Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.

Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Ja. Erfüllt ein privates Unternehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben und haben Sie mit ihm zugleich einen Vertrag über genau diese Tätigkeit, stehen Ihnen beide Wege offen. Sie können den Rechtsträger wegen Amtshaftung in Anspruch nehmen und das Unternehmen wegen Verletzung des Vertrags.

Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.

Wer im Krankenhaus als behandelnder Arzt oder als Abteilungsleiter im Sinn des Unterbringungsrechts gilt, richtet sich nach den internen Vorschriften der Anstalt, also nach der Anstaltsordnung. Abteilungsleiter ist der mit der Führung der Abteilung betraute Arzt oder sein Vertreter. Der Träger des Krankenhauses selbst ist am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Schon der erste Schritt im Verfahren über eine Unterbringung gehört zum Unterbringungsverfahren, ebenso die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen von einer Unterbringung abzusehen. Beides ist hoheitliche Tätigkeit. Fehler dabei werden deshalb nach den Regeln der Amtshaftung beurteilt, also gegenüber dem Rechtsträger und nicht gegenüber der handelnden Person.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299

Entscheidungstext

44 Absätze, 21.805 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

1Ob153/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* W*, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard W. Huber, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. März 2020, GZ 4 R 14/20m-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. Dezember 2019, GZ 3 Cg 6/19w-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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