Wer haftet, wenn eine Unterbringung in der Psychiatrie unterbleibt?
günstig für Arzt betrifft Patienten, Angehörige, Ärzte, Krankenanstalten, Geschädigte
Schon der erste Schritt im Verfahren über eine Unterbringung gehört zum Unterbringungsverfahren, ebenso die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen von einer Unterbringung abzusehen. Beides ist hoheitliche Tätigkeit. Fehler dabei werden deshalb nach den Regeln der Amtshaftung beurteilt, also gegenüber dem Rechtsträger und nicht gegenüber der handelnden Person.
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2020)
Sowohl die Durchführung des ersten Schritts im Verfahren nach § 11 Z 1 UbG als auch die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung davon abzusehen, gehören bereits zum Unterbringungsverfahren und damit zum hoheitlichen Aufgabenbereich.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133299 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 153/20m, 24.09.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Abs1; UbG §4 Abs2; UbG §11 Z1
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