Kann mir wegen eines Wasserschadens gekündigt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2013)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wiederholtes Eindringen von größeren Wassermengen ua durch den im Badezimmer mangelhaft isolierten Boden bzw die mangelhaften Silikonfugen beim Bad in die darunter liegenden Wohnungen.OGH 6 Ob 16/15v, 19.02.2015
- Der Oberste Gerichtshof hat allerdings schon in mehreren Fällen, in denen ein Wasserschaden durch ein bloß einmaliges Fehlverhalten des Mieters verursacht wurde, die Verwirklichung des Kündigungsgrundes mangels wiederholten oder länger dauernden vertragswidrigen Gebrauchs verneint.OGH 2 Ob 23/13s, 21.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 209/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie die Wohnung wiederholt oder über längere Zeit bewusst oder grob unachtsam vertragswidrig benützen. Entscheidend ist dabei, dass wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden.
Ob Ihr Verhalten als erheblich nachteiliger Gebrauch gilt, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Entscheidend ist, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist. Nicht jede vertragswidrige Nutzung rechtfertigt eine Kündigung.