OGH 4 Ob 209/22x
Worum es ging: Gibt es feste Regeln, wann ein Gebrauch nachteilig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Für die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens kommt es nicht darauf an, ob Sie ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, ob das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten grob ungehörig ist und den anderen das Zusammenwohnen verleidet. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückgeht.
Ja, wenn Sie sorglos mit Wasser umgehen und dadurch Wasserschäden drohen, kann darin ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung liegen. Bei einem bloß einmaligen Fehlverhalten wurde der Kündigungsgrund allerdings verneint; es braucht ein wiederholtes oder länger dauerndes vertragswidriges Verhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 24.08.2022, 39 R 154/22v-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Geschäftszahl
4Ob209/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Martin Lechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Dr. K*, diese vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Stefan Turic, Rechtsanwalt in Wien, seinerseits vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2022, GZ 39 R 154/22v-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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