Wann darf mich der Vermieter wegen schädlichen Gebrauchs kündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht jede gesetz‑ oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter berechtigt zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit Unterlassungsklage begegnet werden könnte.OGH 1 Ob 151/20t, 23.09.2020
- Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Badezimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.OGH 1 Ob 103/19g, 25.06.2019
- Dass die Weigerung der Mieterin, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, nachdem diese selbst die Behebung eines Wasserschadens veranlasst hat, keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.OGH 6 Ob 288/07g, 21.02.2008
- § 1118 1. Fall ABGB.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht.OGH 5 Ob 291/07s, 22.01.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 255 Abs 1 ASVG.OGH 10 ObS 72/04t, 18.05.2004
- Hängt die Entscheidung von konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor.OGH 1 Ob 254/00k, 28.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 28.
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 100/18i, 29.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 198/17v, 21.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 225/15i, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn Sie den Mietgegenstand wiederholt und über längere Zeit vertragswidrig benützen oder notwendige Vorkehrungen immer wieder unterlassen und dadurch wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden. Ebenso genügt es, wenn die Substanz des Mietgegenstandes erheblich verletzt wurde oder eine solche Verletzung nur droht.
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt schon dann vor, wenn Ihr Verhalten geeignet ist, den Ruf des Vermieters oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen zu schädigen oder auch nur zu gefährden.