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Schadet es mir, wenn ich nach der Kündigung eine schlechtere Stelle annehme?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Haben Sie nach der Kündigung eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, wird zuerst geprüft, welche Aussichten Sie am Arbeitsmarkt hatten. Gab es keine zumutbare andere Stelle, wird die tatsächlich angenommene mitberücksichtigt; beim gerechtfertigten Pendeln zählen auch die Mehrkosten, der Zeitaufwand und die Einbußen an Lebensqualität. Geschützt werden vor allem jene, die auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind, um ihre wesentlichen Lebenshaltungskosten zu decken.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Hat der Arbeitnehmer nach Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte. Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sind sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen. Die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ausnahmegründe bei der Kündigungsanfechtung

Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.

günstig für Arbeitgeber Betriebliche Interessen überwiegen

Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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