OGH 8 ObA 46/22f
Worum es ging: Was wird zuerst geprüft, wenn ich meine Kündigung anfechte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.
Geprüft wird, wie leicht Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden. Dabei zählen die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, der Verlust von Ansprüchen, die von der Dienstzeit abhängen, und der Verlust sonstiger Vorteile wie einer Dienstwohnung. Einzubeziehen sind außerdem Ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, das Einkommen des Ehepartners und anderer erwerbstätiger Familienmitglieder sowie berücksichtigungswürdige Schulden.
Ihre wesentlichen Interessen sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Kündigung nur eine finanzielle Schlechterstellung bewirkt. Die Kündigung muss Ihre Existenz nicht durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Bereits der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis genügt, und zwar auch dann, wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig ausreichend gesichert ist.
In die Prüfung, ob wesentliche Interessen beeinträchtigt sind, fließt Ihre gesamte wirtschaftliche und soziale Lage ein. Berücksichtigt werden insbesondere die Veränderung Ihres Einkommens, ob Sie Sorgepflichten haben, Ihre Kreditbelastung, Ihr Gesundheitszustand, Ihr Alter und die Auswirkung auf die Grundlage Ihrer künftigen Pension. Auch die Höhe der Abfertigung wird einbezogen.
Bei der Anfechtung einer Kündigung wird nach einem objektiven Maßstab zuerst geprüft, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind; das setzt eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten voraus. Für diese Umstände müssen Sie als anfechtende Person die Behauptungen aufstellen und den Beweis erbringen.
Ihre wesentlichen Interessen sind erst dann beeinträchtigt, wenn die finanzielle Schlechterstellung durch die Kündigung ein Ausmaß erreicht, das Ihre wirtschaftliche Lage spürbar und ins Gewicht fallend verschlechtert. Eine soziale Notlage oder eine Gefährdung Ihrer Existenz muss dafür aber nicht eintreten.
Geprüft wird nicht nur, ob Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden, wobei Betriebszugehörigkeit, Alter, der Verlust dienstzeitabhängiger Ansprüche und sonstiger Vorteile eine Rolle spielen. Einzubeziehen sind darüber hinaus die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen und Ihren Familienangehörigen.
Sie müssen beweisen, dass die Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt. Dabei wird auch das Einkommen Ihres Ehepartners berücksichtigt. Ist dieses Einkommen hoch und Ihr eigenes deutlich niedriger, sodass durch dessen Wegfall keine spürbare Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage zu befürchten ist, ist die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt.
Wird bei einer Kündigung geprüft, wie stark Ihre soziale Lage beeinträchtigt ist, zählt vor allem, ob Sie weiterhin ein laufendes Einkommen haben. Sie müssen Ihr Vermögen nicht aufbrauchen, um Einbußen für Ihren Arbeitgeber abzufedern. Berücksichtigt wird nur, was Ihr Vermögen an laufenden Erträgen bringt.
Haben Sie nach der Kündigung eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, wird zuerst geprüft, welche Aussichten Sie am Arbeitsmarkt hatten. Gab es keine zumutbare andere Stelle, wird die tatsächlich angenommene mitberücksichtigt; beim gerechtfertigten Pendeln zählen auch die Mehrkosten, der Zeitaufwand und die Einbußen an Lebensqualität. Geschützt werden vor allem jene, die auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind, um ihre wesentlichen Lebenshaltungskosten zu decken.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2022, 8 Ra 12/22a-29
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.048 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Geschäftszahl
8ObA46/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mü* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2022, GZ 8 Ra 12/22a-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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