Wann darf mein Verhalten trotz Härte zur Kündigung führen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Arbeitnehmer lehnte es trotz wiederholter Ermahnungen ab, der Weisung der Arbeitgeberin zu entsprechen, bei der Arbeit an einer großen Walze seinen etwa 20 cm langen Bart in einem Bartschutznetz zu tragen, um zu verhindern, dass er in die Walze gezogen wird. Zudem hatte er bloß seine normale optische Brille getragen und war der wiederholten Aufforderung der Arbeitgeberin nicht nachgekommen, sich auf deren Kosten eine optische Schutzbrille zu besorgen, um das Eindringen von Metallspänen von der Seite in das Auge zu verhindern. Schließlich hatte der Arbeitnehmer die Sicherheitsanweisung der Arbeitgeberin, dass bei laufenden Walzen die Einhausung der Maschine verriegelt sein muss, insbesondere wenn er sich entfernt, nicht immer eingehalten.OGH 8 ObA 45/22h, 29.06.2022
- Abgemahnte alte Vorfälle können später nicht neuerlich als Entlassungs- bzw Kündigungsgrund herangezogen werden. Bei späterer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens können aber die alten Vorfälle im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens auch noch nachträglich Berücksichtigung finden.OGH 9 ObA 134/18y, 24.01.2019
- Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen.OGH 9 ObA 92/13i, 27.08.2013
- Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen.OGH 9 ObA 143/03z, 17.03.2004
- Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG geltend machen kann, müssen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein.OGH 9 ObA 10/03s, 26.02.2003
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verneint - häufige Krankenstände des Arbeitnehmers, wobei negative Auswirkungen auf das Betriebsklima oder andere Folgewirkungen der Absenzen weder behauptet noch bewiesen wurden.OGH 9 ObA 193/00y, 18.10.2000
- Hier: Doppelverrechnungen von Ust und Vorschreibung erhöhter Instandhaltungskosten durch den bei einem Verwalter beschäftigten Arbeitnehmer, wodurch es zu einer - infolge Vertrauensverlust der Wohnungseigentumsgemeinschaft Verwalterkündigung kommen könnte - verneint.OGH 9 ObA 21/98y, 10.06.1998
- Gerade in einem Kleinbetrieb kommt es in erhöhtem Ausmaß auf die Verträglichkeit der dort beschäftigten Personen an.OGH 8 ObA 61/98y, 12.03.1998
- Hier wurden solche den Beschwerden zugrundeliegende Sachverhalte nicht festgestellt.OGH 9 ObA 347/97p, 28.01.1998
- Eine Mehrzahl von Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens einer Verkäuferin ist grundsätzlich geeignet, diesen Ausnahmetatbestand zu verwirklichen, aber nur dann, wenn die Beschwerden überprüfbar verifiziert und berechtigt sind.OGH 9 ObA 347/97p, 28.01.1998
- Hier: Wiederholtes ständiges Zuspätkommen trotz Abmahnung, wobei sich die Unpünktlichkeit am Morgen auf den Betriebsablauf besonders nachteilig auswirkte.OGH 9 ObA 272/97h, 10.09.1997
- Hier: Facharzt eines Krankenhauses, der trotz Ermahnungen seine privaten Interessen (privates Ambulatorium) vor die dienstlichen Interessen stellte.OGH 9 ObA 158/97v, 09.07.1997
- Hier: Durch grundsätzlich verschuldensunabhängige Krankenstände bzw die vielen Arztbesuche der Arbeitnehmerin wurde das Betriebsklima nachhaltig gestört, da sämtliche Mitarbeiterinnen die ihrer Ansicht nach nicht hinreichend begründeten regelmäßigen Leistungsstörungen nicht mehr hinnehmen wollten.OGH 9 ObA 180/95, 17.01.1996
- Hier: Die Arbeitnehmerin brachte andere Mitarbeiter gegeneinander auf und führte dadurch ein gespanntes Betriebsklima herbei.OGH 8 ObA 208/95, 20.04.1995
- Als derartiger personenbezogener Umstand ist auch eine Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten, die die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebes gefährdet.OGH 9 ObA 146/93, 08.09.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 105/93, 09.06.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 8 ObA 34/26x, 19.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 16/24x, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 29/23i, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 20/19k, 23.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 25/19w, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 134/18y, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 123/18f, 28.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn einer oder mehrere der gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen, hebt das die soziale Ungerechtfertigtheit der Kündigung nicht schon für sich auf. Es muss zusätzlich abgewogen werden zwischen Ihren bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen und den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Nur wenn Ihr Verhalten die Interessen des Betriebs so schwer beeinträchtigt, dass eine Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zumutbar ist. Maßstab sind die Anschauungen der beteiligten Kreise, nicht das persönliche Empfinden Ihres Chefs. Diese Unzumutbarkeit muss schon im Zeitpunkt der Entlassung bestanden haben.