Gilt ein Brief als zugestellt, wenn ich ihn früher abhole?
betrifft Empfänger behördlicher Schriftstücke, Prozessparteien
Ja. Bekommen Sie das hinterlegte Schriftstück schon vor Beginn der Abholfrist bei der Post ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Sie gilt als am Ort des Antreffens ordnungsgemäß vorgenommen, ein nachträgliches Heilen des Zustellmangels ist nicht nötig. Ab diesem Tag laufen daher Ihre Fristen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Mit Ausführungen zur gleichen Zielvorstellung des Gesetzgebers hinsichtlich des Zustellzeitpunkts bei elektronischer Zustellung gemäß § 35 Abs 5 ZustG sowie Differenzierung zur Zustellung im ERV gemäß § 89d Abs 2 GOG.OGH 4 Ob 101/23s, 19.12.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129524 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 101/23s, 19.12.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §17 Abs3; ZustG §24a Z1
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