Gilt die Zustellung, obwohl ich Urlaub gemeldet hatte?
betrifft Empfänger von Gerichtspost, Beklagte, Kläger, Parteien
Wenn Sie an den beiden Tagen der Zustellversuche und am Beginn der Abholfrist nicht dauernd abwesend waren, ist die Hinterlegung eine gültige Zustellung. Daran ändert es nichts, wenn die Post eine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung nicht berücksichtigt hat. Die Zustellung an den tatsächlich anwesenden Empfänger bleibt wirksam.
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Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des § 4 Abs 3 ZustG idF BGBl I 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den §§ 17, 21 ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß § 2 Z 9 ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 18/25t, 12.08.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG idF BGBl I 2004/10 §4 Abs3; ZustG §17; ZustG §21
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