Zählt schon der Tag des Zustellversuchs als Zustellung?
betrifft Empfänger, Beklagter, Konsument
Ja, wenn der Brief noch an diesem Tag zur Abholung bereitlag, etwa ab vierzehn Uhr beim Postamt. Entscheidend ist immer der Tag, an dem die Sendung erstmals abgeholt werden kann. Kann sie nicht ausgefolgt werden, weil der Empfänger nicht lesbar ist, liegt sie nicht zur Abholung bereit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 04.02.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuches ab vierzehn Uhr beim Postamt zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten".OGH 8 Ob 106/03a, 13.11.2003
- Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.OGH 8 Ob 106/03a, 13.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 4/21f, 04.02.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §17 Abs3
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