Was passiert, wenn mein Vermieter aufgetragene Reparaturen nicht durchführt?
günstig für Mieterbetrifft Mieter, Vermieter, Hausbewohner
Über die Zwangsverwaltung des Hauses wird in jenem Verfahren entschieden, in dem der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt wurde. Stellen Sie den Antrag versehentlich in einem anderen Akt, darf er allein deswegen nicht abgewiesen, sondern muss an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Gibt es für dieselbe Liegenschaft schon einen Zwangsverwalter, wird ihm auch die weitere Arbeit aufgetragen.
Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 28.09.2021
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. Ein unrichtig in einem anderen Verfahrensakt gestellter Antrag gemäß § 6 Abs 2 MRG darf allein aus diesem Grund nicht ab‑ oder zurückgewiesen werden, sondern ist richtig im Titelakt zu erfassen ([erforderlichenfalls] an die Abteilung, die den Titelakt führt, abzutreten) und dort zu entscheiden.
Ist bereits eine Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG betreffend die Liegenschaft des Vermieters bewilligt, dann ist im Fall der Stattgebung eines weiteren, diese Liegenschaft betreffenden Antrags nach § 6 Abs 2 MRG dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, auch die weiteren Arbeiten durchzuführen.
Ja. Ist absehbar, dass die Zwangsverwaltung ohnehin bald wieder eingestellt werden müsste, kann das Gericht den Antrag abweisen, obwohl die dem Vermieter gesetzte Frist bereits abgelaufen ist.
günstig für Vermieter Erhaltungspflicht und persönliche Sicherheit
Ob Ihre persönliche Sicherheit gefährdet ist, entscheidet nicht darüber, wer nach dem Mietrechtsgesetz die Erhaltung schuldet. Haben Sie das besondere mietrechtliche Verfahren gewählt, wird nicht geprüft, ob sich aus dem allgemeinen Zivilrecht etwas anderes ergibt.