OGH 5 Ob 151/21y
Worum es ging: Darf geräumt werden, was im Urteil gar nicht steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf eine Räumung nur für jene Räume bewilligen, die im Titel ausdrücklich genannt sind. Der Wortlaut des Titels ist die Grenze. Andere Räume im selben Haus dürfen nicht mitgeräumt werden, auch nicht bei einem Eckhaus mit zwei Adressen.
Das Gericht prüft die Verpflichtung allein anhand des Titels und hält sich an dessen Wortlaut. Bei einem Vergleich kommt es auf den objektiven Sinn der Erklärung an, nicht darauf, was eine Partei damit gemeint hat. Ist der Titel unklar, geht das zu Lasten dessen, der daraus vollstrecken will.
Für den Umfang der Vollstreckung ist in erster Linie der Spruch der Entscheidung maßgeblich, und die Vollstreckung hat sich streng an dessen Wortlaut zu halten. Ist der Spruch undeutlich, dürfen die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden.
Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein. Liegt bereits ein gerichtlicher Auftrag zur Durchführung der Arbeiten vor, entscheidet über den Antrag auf Durchsetzung gleich das Gericht. Der Weg über die Schlichtungsstelle muss nicht noch einmal beschritten werden, weil beide Schritte ein einheitliches Verfahren bilden.
Maßgeblich ist die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem das Erstgericht entscheidet. Das Durchsetzungsverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens über den Auftrag, sodass auch Gründe zu prüfen sind, die eine Einstellung rechtfertigen.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Sieht das Mietrechtsgesetz eine eigene Art der Durchsetzung vor, läuft diese nicht über die Exekutionsordnung, sondern im besonderen Verfahren nach diesem Gesetz. Das gilt vor allem für die Bestellung eines Verwalters, der die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchführen lässt. Die Entscheidung darüber ergeht als Sachbeschluss, gegen den Sie vier Wochen lang Rekurs erheben können.
Wurde dem Vermieter gerichtlich aufgetragen, Erhaltungsarbeiten durchzuführen, und geschieht bis zum Fristende nichts, kann das Gericht dafür einen Verwalter bestellen. Anders als bei einer gewöhnlichen Zwangsvollstreckung prüft das Gericht dabei ausdrücklich, ob die Arbeiten tatsächlich unterblieben sind.
Ja. Ist absehbar, dass die Zwangsverwaltung ohnehin bald wieder eingestellt werden müsste, kann das Gericht den Antrag abweisen, obwohl die dem Vermieter gesetzte Frist bereits abgelaufen ist.
Ordnet die Gemeinde oder die Schlichtungsstelle Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an, wird dieser Auftrag ausschließlich durch die für Mietrechtssachen zuständigen Bezirksgerichte vollstreckt. Dasselbe gilt für gleichlautende Aufträge gegenüber gemeinnützigen Bauvereinigungen.
Über die Zwangsverwaltung des Hauses wird in jenem Verfahren entschieden, in dem der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt wurde. Stellen Sie den Antrag versehentlich in einem anderen Akt, darf er allein deswegen nicht abgewiesen, sondern muss an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Gibt es für dieselbe Liegenschaft schon einen Zwangsverwalter, wird ihm auch die weitere Arbeit aufgetragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 05.03.2021, 5 Msch 16/20g-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.05.2021, 39 R 88/21m-13
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 7 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 6
Entscheidungstext
37 Absätze, 13.680 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
5Ob151/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D*, 2. D*, ebenda, beide vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* KG, *, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2021, GZ 39 R 88/21m-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 5. März 2021, GZ 5 Msch 16/20g-9, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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